Die Verordnung (EU) Nr 267/2010 der Europäischen Kommission vom 24.3.2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 AEUV auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Versicherungssektor regelt die Freistellung von <i>Lettner</i> in <i>Burgstaller/Lettner</i> (Hrsg), EU-Kartellrecht (2014) F. Die Versicherungs-GVO, Seite 54 Seite 54
Vereinbarungen im Versicherungssektor. Konkret ermöglicht die Versicherungs-GVO die Freistellung von Vereinbarungen für gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien, für Mit- bzw Rückversicherungsgemeinschaften, von Vereinbarungen über allgemeine Versicherungsbedingungen sowie von Vereinbarungen über Sicherheitsvorkehrungen. Die Versicherungs-GVO sieht als zentrale Bedingung für eine Gruppenfreistellung vor, dass alle Versicherungsunternehmen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Konditionen Zugang zu den Daten der gemeinsamen Erhebungen, Tabellen und Studien erhalten müssen. Der Austausch von statistischen Daten darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Kostenkalkulation von Risiken erforderlich ist.