Die Verordnung (EU) Nr 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Art 101 Abs 3 des Vertrags über die Arbeitsweise Seite 30der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen70 – kurz die Vertikal-GVO – definiert, wie eine vertikale Vereinbarung beschaffen sein muss, um unter die Ausnahme vom Kartellverbot nach Art 101 Abs 3 AEUV zu fallen. Entspricht die zu prüfende Vereinbarung den Kriterien der GVO, so gilt sie als vom Kartellverbot freigestellt. Die Vertikal-GVO bildet daher einen sicheren Hafen, dessen Schutzwirkung das Unternehmen aber selbst beurteilen muss.
