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2.6. Gebrauchsmusterübertragung, Pfandrecht und Lizenzen (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster selbst können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden (vgl dazu oben 1.7.1.). Ein Heimfallsrecht des Staates iSv § 760 ABGB besteht nicht (§ 10 Abs 1 und 2 GMG). Das Gebrauchsmuster kann ausweislich des § 11 GMG auch Gegenstand eines Pfandrechts sein (vgl dazu oben 1.7.2.). Des Weiteren können an Gebrauchsmustern auch vertraglich Lizenzrechte eingeräumt werden491491Vgl dazu Muster 50 sowie Kucsko, Geistiges Eigentum, 985; vgl dazu auch die §§ 28 Abs 3, 29 Abs 5, 31 Abs 1, 45 Abs 1 und 2 GMG. (vgl näher dazu oben 1.7.3.1.). Das Pfandrecht und andere dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung werden erst mit der Eintragung im Gebrauchsmusterregister erworben (vgl § 32 Abs 1 GMG). Die besagten Rechte werden daher grundsätzlich auch erst mit der Eintragung in diesem Register gegen Dritte wirksam; die Eintragung hat somit konstitutive (dh rechtsbegründende) Wirkung.492492Vgl ErläutRV 1235 BlgNR 18. GP , 23; vgl auch Kucsko, Geistiges Eigentum, 984. Dessen ungeachtet kann der Erwerber eines Gebrauchsmusters im Einklang mit der patentrechtlichen Judikatur bereits vor der Eintragung der Übertragung im Register gegen eine allfällige Gebrauchsmusterverletzung gem § 41 GMG iVm §§ 147 ff PatG vorgehen.493493Selbiges gilt für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz; vgl dazu OGH 12.2.1991, 4 Ob 173/90 – Trennwand – SZ 64/10 = ÖJZ 1991, 379 = wbl 1991, 236 = ÖBl 1991, 153 = PBl 1991, 138 = RdW 1991, 263 = GRUR Int 1992, 131.

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