Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster selbst können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden (vgl dazu oben 1.7.1.). Ein Heimfallsrecht des Staates iSv § 760 ABGB besteht nicht (§ 10 Abs 1 und 2 GMG). Das Gebrauchsmuster kann ausweislich des § 11 GMG auch Gegenstand eines Pfandrechts sein (vgl dazu oben 1.7.2.). Des Weiteren können an Gebrauchsmustern auch vertraglich Lizenzrechte eingeräumt werden491 (vgl näher dazu oben 1.7.3.1.). Das Pfandrecht und andere dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung werden erst mit der Eintragung im Gebrauchsmusterregister erworben (vgl § 32 Abs 1 GMG). Die besagten Rechte werden daher grundsätzlich auch erst mit der Eintragung in diesem Register gegen Dritte wirksam; die Eintragung hat somit konstitutive (dh rechtsbegründende) Wirkung.492 Dessen ungeachtet kann der Erwerber eines Gebrauchsmusters im Einklang mit der patentrechtlichen Judikatur bereits vor der Eintragung der Übertragung im Register gegen eine allfällige Gebrauchsmusterverletzung gem § 41 GMG iVm §§ 147 ff PatG vorgehen.493
