Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger (§ 7 Abs 1 GMG). Das Gebrauchsmusterrecht beruht demnach ebenfalls auf dem Schöpferprinzip bzw dem Erstanmelderprinzip (vgl näher dazu oben 1.6.1.).488 Ebenso steht dem Erfinder gem § 8 Abs 1 GMG der Anspruch auf Erfindernennung 489 zu – konkret hat er Anspruch darauf, bei der amtlichen Veröffentlichung, ferner im Gebrauchsmusterregister, in der Gebrauchsmusterschrift, in der Gebrauchsmusterurkunde und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Erfinder genannt zu werden. Dieser Anspruch kann gem § 8 Abs 2 GMG weder übertragen noch vererbt werden; auch ist ein Verzicht auf den Anspruch ohne rechtliche Wirkung. Für weitere Einzelheiten vgl oben 1.6.2.
