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2.4. Der Schutzumfang (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

2.4.1. Ausschließungsrecht

Das Gebrauchsmuster gewährt seinem Inhaber ein gegen jedermann wirkendes, absolutes Ausschließungsrecht, das jenem des Patentinhabers entspricht.480480Vgl Kucsko, ecolex 1994, 401; ders, Geistiges Eigentum, 983; vgl auch Weiser, Patentgesetz2, 482. Nach § 4 Abs 1 GMG berechtigt demnach auch das Gebrauchsmuster seinen Inhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Ist das Gebrauchsmuster für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich jedoch wiederum nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind (vgl § 4 Abs 1 GMG). Für weitere Einzelheiten zum Ausschließungsrecht sei auf die obigen Ausführungen zum Patentrecht unter 1.5.1. verwiesen.

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