2.3.1. Anmeldung
2.3.1.1. Allgemeines, Form und Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.453 Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt (§ 13 Abs 1 GMG). Die Erfindung ist gem § 13 Abs 2 GMG in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass sie ein Fachmann454 ausführen kann (vgl dazu oben 1.4.1.3.). Entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit (vgl dazu oben 1.4.1.4.) darf die Gebrauchsmusteranmeldung nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen (§ 13 Abs 3 GMG).455 Stellt sich bei der Prüfung der Anmeldung heraus, dass diese uneinheitlich ist, so kann der Anmelder diesen Mangel gegebenenfalls durch eine Einschränkung (vgl § 18 Abs 3 GMG) oder eine Teilung (vgl § 20 GMG) der Anmeldung beheben; andernfalls ist die Anmeldung zurückzuweisen456 (vgl dazu unten 2.3.3.).
