2.2.1. Erfindungsbegriff und Ausnahmen vom Gebrauchsmusterschutz
Gem § 1 Abs 1 GMG werden als Gebrauchsmuster auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Begriff der Erfindung wird im GMG ebenso wenig wie im PatG unmittelbar definiert433; jedoch enthält § 1 Abs 3 GMG wiederum eine demonstrative Aufzählung solcher Leistungen, die den Erfindungsbegriff nicht erfüllen (vgl dazu auch oben 1.3.1. und 1.3.2.). Keine Erfindungen sind demnach insbesondere Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; selbiges gilt für ästhetische Formschöpfungen, aber auch für Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen. Ebenso nicht als Erfindung angesehen wird die Wiedergabe von Informationen. § 1 Abs 4 GMG sieht wiederum relativierend vor, dass den soeben genannten Gegenständen oder Tätigkeiten der Gebrauchsmusterschutz nur insoweit versagt ist, als für sie als solche Schutz begehrt wird.
