2.1.1. Grundsätzliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Gebrauchsmuster und Patent
Gebrauchsmuster bieten Schutz für technische Neuerungen von geringerer Bedeutung419; man spricht daher gemeinhin auch vom „kleinen Patent“ bzw vom Schutzrecht für „kleine Erfindungen“.420 Es handelt sich somit wie beim Patent um ein technisches Schutzrecht.421 Seine Wirkungen und die Sanktionen im Fall einer Schutzrechtsverletzung entsprechen jenen des Patentrechts. Ebenso sind die für eine Patenterteilung erforderlichen materiellen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit für die Erlangung von Gebrauchsmusterschutz maßgeblich.422 Die auf die Erfindungsqualität abstellende Schutzvoraussetzung des „erfinderischen Schritts“ wurde hingegen traditionell als Unterscheidungskriterium gegenüber dem Patentrecht angesehen. Jedoch bereitete eben dieser unbestimmte Gesetzesbegriff seit jeher auch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten; insbesondere stellte sich das Problem der Abgrenzung gegenüber dem patentrechtlichen Erfordernis des „Nicht-Naheliegens“ iSv § 1 Abs 1 PatG (vgl dazu oben 1.3.6.3.).423 Wie unter 2.2.3. noch zu zeigen sein wird, hat Seite 90
