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2.1. Einleitung (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

2.1.1. Grundsätzliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Gebrauchsmuster und Patent

Gebrauchsmuster bieten Schutz für technische Neuerungen von geringerer Bedeutung419419Vgl Kraßer, Patentrecht6, 11.; man spricht daher gemeinhin auch vom „kleinen Patent“ bzw vom Schutzrecht für „kleine Erfindungen“.420420Vgl zur Begriffsbildung etwa Bunke, GRUR 1957, 110; Kucsko, Geistiges Eigentum, 966; ders, ecolex 1994, 400; Weiser, Patentgesetz2, 483; Goebel, in Benkard, Patentgesetz10, Rz 1 und 2d zu Vorbemerkungen zum Gebrauchsmustergesetz; Osterrieth, Patentrecht4, Rz 662. Es handelt sich somit wie beim Patent um ein technisches Schutzrecht.421421Vgl Kucsko, Geistiges Eigentum, 967; Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 75. Seine Wirkungen und die Sanktionen im Fall einer Schutzrechtsverletzung entsprechen jenen des Patentrechts. Ebenso sind die für eine Patenterteilung erforderlichen materiellen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit für die Erlangung von Gebrauchsmusterschutz maßgeblich.422422Vgl Weiser, Patentgesetz2, 482 f; Kucsko, Geistiges Eigentum, 966. Die auf die Erfindungsqualität abstellende Schutzvoraussetzung des „erfinderischen Schritts“ wurde hingegen traditionell als Unterscheidungskriterium gegenüber dem Patentrecht angesehen. Jedoch bereitete eben dieser unbestimmte Gesetzesbegriff seit jeher auch erhebliche Auslegungsschwierigkeiten; insbesondere stellte sich das Problem der Abgrenzung gegenüber dem patentrechtlichen Erfordernis des „Nicht-Naheliegens“ iSv § 1 Abs 1 PatG (vgl dazu oben 1.3.6.3.).423423Vgl Beetz, Zur Erfindungsqualität im Gebrauchsmusterrecht – Zwei widersprüchliche Entscheidungen als Anlass für eine Neudefinition, ÖBl 2007, 148. Wie unter 2.2.3. noch zu zeigen sein wird, hat

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diese Differenzierung nunmehr allerdings seit einer Grundsatzentscheidung des OPM weitgehend an Bedeutung verloren.

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