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1.11. Die internationale Dimension des Patentrechts (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

1.11.1. Territorialitätsprinzip und internationaler Patentschutz

Wie in den obigen Ausführungen bereits öfters betont, ist der Patentschutz aufgrund des Territorialitätsprinzips räumlich auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen patenterteilenden Staates beschränkt. Das Ausschließungsrecht des Patentinhabers wirkt demzufolge nur im Inland371371Vgl auch Kucsko, Geistiges Eigentum, 187 f, 925; Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 34, 54., weshalb dieser eine im „patentfreien“ Ausland stattfindende Benützung seiner Erfindung grundsätzlich hinzunehmen hat.372372Vgl Kucsko, Geistiges Eigentum, 922; Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 63f. Zwar könnte der Patentinhaber in jedem anderen Staat gemäß den dortigen patentrechtlichen Vorschriften jeweils nationalen Patentschutz erlangen, jedoch verursacht dies – abgesehen von den diesbezüglich anfallenden Kosten – zwangsläufig einen entsprechenden bürokratischen Aufwand.373373Vgl auch Grünwald/Hauser, Privates Wirtschaftsrecht5, Rz 1153 f; Kucsko, Geistiges Eigentum, 187 f; Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 34. Zur Entschärfung dieser Problematik bieten nunmehr schon seit einigen Jahrzehnten zwei einschlägige internationale Übereinkommen die Möglichkeit, mittels einer zentralen Anmeldung gleichsam internationalen Patentschutz in beliebig vielen Staaten zu erlangen: Dies sind das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)374374Beachte dazu: Mit dem EPÜ wurde auch die Europäische Patentorganisation (EPO) geschaffen. aus dem Jahr 1973 und der Washingtoner Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens375375BGBl 1979/348. (Patent Cooperation Treaty, PCT) aus dem Jahr 1970.376376Vgl dazu allgemein Kucsko, Geistiges Eigentum, 828, 831; Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 34 f; Grünwald/Hauser, Privates Wirtschaftsrecht5, Rz 1154. Inklusive Österreich gehören dem EPÜ derzeit 38 Staaten377377Vgl http://www.epo.org/about-us/organisation/member-states_de.html (31.1.2015). Darüber hinaus können europäische Patente auch in Bosnien/Herzegowina sowie in Montenegro auf Antrag Wirkung entfalten (sog „Erstreckungsstaaten“). an, dem Washingtoner Vertrag sogar 148 Staaten.378378Vgl http://www.wipo.int/pct/en/pct_contracting_states.html (31.1.2015).

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