1.11.1. Territorialitätsprinzip und internationaler Patentschutz
Wie in den obigen Ausführungen bereits öfters betont, ist der Patentschutz aufgrund des Territorialitätsprinzips räumlich auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen patenterteilenden Staates beschränkt. Das Ausschließungsrecht des Patentinhabers wirkt demzufolge nur im Inland371, weshalb dieser eine im „patentfreien“ Ausland stattfindende Benützung seiner Erfindung grundsätzlich hinzunehmen hat.372 Zwar könnte der Patentinhaber in jedem anderen Staat gemäß den dortigen patentrechtlichen Vorschriften jeweils nationalen Patentschutz erlangen, jedoch verursacht dies – abgesehen von den diesbezüglich anfallenden Kosten – zwangsläufig einen entsprechenden bürokratischen Aufwand.373 Zur Entschärfung dieser Problematik bieten nunmehr schon seit einigen Jahrzehnten zwei einschlägige internationale Übereinkommen die Möglichkeit, mittels einer zentralen Anmeldung gleichsam internationalen Patentschutz in beliebig vielen Staaten zu erlangen: Dies sind das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)374 aus dem Jahr 1973 und der Washingtoner Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens375 (Patent Cooperation Treaty, PCT) aus dem Jahr 1970.376 Inklusive Österreich gehören dem EPÜ derzeit 38 Staaten377 an, dem Washingtoner Vertrag sogar 148 Staaten.378
