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1.10. Behörden- und Gerichtszuständigkeit (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

1.10.1. Das Patentamt und seine Abteilungen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt das Patentamt über verschiedene Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten (vgl § 60 Abs 1 PatG). Wenngleich in den bisherigen Ausführungen bereits die meisten Zuständigkeiten der einzelnen Abteilungen erwähnt wurden, sollen diese hier nochmals zusammengefasst werden. Gem § 60 Abs 3 PatG sind – unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben – zuständig: die Technischen Abteilungen für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten (§ 60 Abs 3 Z 1 PatG)365365Vgl dazu Muster 47 bis 49., die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechts aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand366366Vgl dazu Muster 15. beziehen – soweit nicht die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist (§ 60 Abs 3 Z 2 PatG). Die Nichtigkeitsabteilung ist sodann für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechts, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen zuständig (§ 60 Abs 3 Z 3 PatG). Das hierfür jeweils maßgebliche Anfechtungsverfahren ist in den §§ 112 ff PatG geregelt.367367Vgl weiterführend zum Anfechtungsverfahren insb Weiser, Patentgesetz2, 333ff.

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