1.9.1. Zivilrechtliche Sanktionen
1.9.1.1. Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch
Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu befürchten hat, kann gem § 147 PatG auf Unterlassung klagen (Unterlassungsanspruch). Wie bereits erwähnt, gilt als Verletzter iSv § 147 PatG nicht nur der Patentinhaber, sondern auch der rechtsgeschäftliche Erwerber eines Patentrechts noch vor der Eintragung des Rechtsübergangs im Register. Ebenso anspruchsberechtigt ist der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, dessen Lizenzrecht noch nicht im Patentregister eingetragen wurde.338 Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs setzt Wiederholungsgefahr voraus, die auch bei einem bloß einmaligen Verstoß bereits als gegeben angenommen werden kann. Keine Voraussetzung ist hingegen, dass der Patentverletzer schuldhaft gehandelt hat; vielmehr ist jede objektiv widerrechtliche Patentverletzung anspruchsbegründend.339
