Im Umkehrschluss aus § 33 Abs 1 PatG ergibt sich, dass das Patentrecht bzw das Recht aus der Anmeldung eines Patents untergehen kann, wenn keine Erben vorhanden sind, da an diesen Rechten kein Heimfallsrecht des Staates besteht.326326Vgl auch Kucsko, Geistiges Eigentum, 937.