1.7.1. Übertragung von Patenten
Das Recht aus der Anmeldung eines Patents und das Patentrecht selbst können sowohl vererbt als auch zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden (vgl § 33 Abs 1 und 2 PatG). Wird das Recht aus der Anmeldung übertragen, so wird im Falle der späteren Erteilung des Patents dieses dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt (vgl § 33 Abs 3 PatG).
