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1.6. Die Anspruchsberechtigten (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

1.6.1. Schöpferprinzip, Doppelerfindung und Erfindergemeinschaft

Das Recht an der Erfindung wird ohne jegliche Formalitäten allein durch ihre bloße Schaffung, dh den Realakt der Erfindung, begründet (Erfinderrecht). Dieses Prinzip (Erfinderprinzip bzw „Schöpferprinzip“) wird einerseits aus dem Recht auf Erfindernennung nach § 20 PatG (vgl dazu unten 1.6.2.) und andererseits aus der Bestimmung des § 4 Abs 1 PatG abgeleitet, der zufolge nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch auf die Erteilung des Patents hat.262262Vgl Kucsko, Geistiges Eigentum, 852; vgl auch Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 50; vgl näher zum Erfinderrecht Kraßer, Patentrecht6, 335ff. Beim Erfinderrecht handelt es sich jedoch um ein „unvollkommen absolut geschütztes Immaterialgüterrecht“: So kann der Erfinder Beeinträchtigungen desselben zwar abwehren, insbesondere kann er die Abtretung der Anmeldung verlangen, wenn ein Dritter in den Besitz der Erfindung gelangt ist und das Patent angemeldet hat. Jedoch gewährt das Erfinderrecht kein ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung und es erlischt, wenn die Erfindung ohne vorherige Patentanmeldung veröffentlicht wird.263263OGH 19.9.2011, 17 Ob 8/11t SZ 2011/117 = ecolex 2012, 328 (Salomonowitz) = ÖBl 2012/23 (Gamerith) = wbl 2012/17 = MR 2011, 377 = RdW 2012, 91 = RZ-EÜ 2012/54, 94 unter Berufung auf Melullis, in Benkard, Patentgesetz10, Rz 13 f, 14b zu § 6; vgl auch Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 50.

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