1.6.1. Schöpferprinzip, Doppelerfindung und Erfindergemeinschaft
Das Recht an der Erfindung wird ohne jegliche Formalitäten allein durch ihre bloße Schaffung, dh den Realakt der Erfindung, begründet (Erfinderrecht). Dieses Prinzip (Erfinderprinzip bzw „Schöpferprinzip“) wird einerseits aus dem Recht auf Erfindernennung nach § 20 PatG (vgl dazu unten 1.6.2.) und andererseits aus der Bestimmung des § 4 Abs 1 PatG abgeleitet, der zufolge nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch auf die Erteilung des Patents hat.262 Beim Erfinderrecht handelt es sich jedoch um ein „unvollkommen absolut geschütztes Immaterialgüterrecht“: So kann der Erfinder Beeinträchtigungen desselben zwar abwehren, insbesondere kann er die Abtretung der Anmeldung verlangen, wenn ein Dritter in den Besitz der Erfindung gelangt ist und das Patent angemeldet hat. Jedoch gewährt das Erfinderrecht kein ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung und es erlischt, wenn die Erfindung ohne vorherige Patentanmeldung veröffentlicht wird.263
