1.5.1. Ausschließungsrecht
1.5.1.1. Allgemeines
Das Patent gewährt ein gegen jedermann wirkendes, absolutes Ausschließungsrecht 209: So ist der Patentinhaber gem § 22 Abs 1 Satz 1 PatG dazu berechtigt, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. All diese Benutzungshandlungen sind allein dem Patentinhaber vorbehalten.210 Setzt ein anderer jene Handlungen, so sind diese gleichwohl nur dann tatbestandsmäßig und damit patentverletzend, wenn dies ohne Zustimmung des Patentinhabers und zudem „betriebsmäßig“ geschieht.211 Der Judikatur zufolge ist betriebsmäßiger Gebrauch bei allen genannten Benutzungshandlungen dann anzunehmen, wenn diese auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten, wiederholbaren wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruhen, die – ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein – nicht bloß der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient. So ist etwa auch die Nutzung einer Erfindung im Bereich von Kranken- oder Wohltätigkeitsanstalten oder in kommunalen Versorgungsbetrieben durchaus als „betriebsmäßig“ zu qualifizieren.212 Der Begriff der Betriebsmäßigkeit ist demnach weiter gefasst als jener der Gewerbsmäßigkeit.213 Nur etwa bei einer Nutzung ausschließlich im privaten Bereich oder zu Zwecken des eigenen Studiums ist die Betriebsmäßigkeit zu verneinen.214
