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1.5. Der Schutzumfang (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

1.5.1. Ausschließungsrecht

1.5.1.1. Allgemeines

Das Patent gewährt ein gegen jedermann wirkendes, absolutes Ausschließungsrecht 209209 Kucsko, Geistiges Eigentum, 920.: So ist der Patentinhaber gem § 22 Abs 1 Satz 1 PatG dazu berechtigt, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. All diese Benutzungshandlungen sind allein dem Patentinhaber vorbehalten.210210Vgl auch Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 61f. Setzt ein anderer jene Handlungen, so sind diese gleichwohl nur dann tatbestandsmäßig und damit patentverletzend, wenn dies ohne Zustimmung des Patentinhabers und zudem „betriebsmäßig“ geschieht.211211Vgl Kucsko, Geistiges Eigentum, 922. Der Judikatur zufolge ist betriebsmäßiger Gebrauch bei allen genannten Benutzungshandlungen dann anzunehmen, wenn diese auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten, wiederholbaren wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruhen, die – ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein – nicht bloß der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient. So ist etwa auch die Nutzung einer Erfindung im Bereich von Kranken- oder Wohltätigkeitsanstalten oder in kommunalen Versorgungsbetrieben durchaus als „betriebsmäßig“ zu qualifizieren.212212OGH 15.5.1985, 4 Ob 317, 318/85 SZ 58/86 = ÖBl 1985, 129 = PBl 1986, 27 = GRUR Int 1986, 561; vgl auch Weiser, Patentgesetz2, 153; Kucsko, Geistiges Eigentum, 922 f; Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 62. Der Begriff der Betriebsmäßigkeit ist demnach weiter gefasst als jener der Gewerbsmäßigkeit.213213Nach § 1 Abs 2 erster Halbsatz GewO wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Nur etwa bei einer Nutzung ausschließlich im privaten Bereich oder zu Zwecken des eigenen Studiums ist die Betriebsmäßigkeit zu verneinen.214214 Kucsko, Geistiges Eigentum, 922.

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