1.4.1. Patentanmeldung
1.4.1.1. Allgemeines
Das Patenterteilungsverfahren ist in den §§ 87 ff PatG geregelt und fällt in die Zuständigkeit der Technischen Abteilungen des Patentamtes (vgl § 60 Abs 3 Z 1 PatG). Das Verfahren wird durch die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt eingeleitet, welche schriftlich zu erfolgen hat (§ 87 Abs 1 PatG). Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt (§ 87 Abs 2 PatG). Erweist sich die Anmeldung im Zuge des Erteilungsverfahrens als ordnungsgemäß, so ist der Anmeldetag auch prioritätsbegründend (§ 93 Abs 1 und 2 PatG; vgl dazu unten 1.4.2.). Entsteht eine Erfindung durch die Zusammenarbeit mehrerer Personen (Erfindergemeinschaft), so steht die Verfügung über diese nur allen gemeinsam zu; die rechtsgültige Anmeldung ist demnach nur mit Zustimmung aller Erfinder möglich.170
