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1.4. Das Patenterteilungsverfahren (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

1.4.1. Patentanmeldung

1.4.1.1. Allgemeines

Das Patenterteilungsverfahren ist in den §§ 87 ff PatG geregelt und fällt in die Zuständigkeit der Technischen Abteilungen des Patentamtes (vgl § 60 Abs 3 Z 1 PatG). Das Verfahren wird durch die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt eingeleitet, welche schriftlich zu erfolgen hat (§ 87 Abs 1 PatG). Als Anmeldetag gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt (§ 87 Abs 2 PatG). Erweist sich die Anmeldung im Zuge des Erteilungsverfahrens als ordnungsgemäß, so ist der Anmeldetag auch prioritätsbegründend (§ 93 Abs 1 und 2 PatG; vgl dazu unten 1.4.2.). Entsteht eine Erfindung durch die Zusammenarbeit mehrerer Personen (Erfindergemeinschaft), so steht die Verfügung über diese nur allen gemeinsam zu; die rechtsgültige Anmeldung ist demnach nur mit Zustimmung aller Erfinder möglich.170170OPM 28.1.1998, Op 6/95 PBl 1999, 12 = ÖBl 1999, 122; vgl auch Eilmansberger, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht I3, 194; Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 52.

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