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1.3. Patentierbare Erfindungen (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

1.3.1. Begriffsabgrenzung – Erfindung und Patent

Die §§ 1 bis 3 PatG legen die notwendigen Voraussetzungen der Patentierbarkeit von Erfindungen fest.8888Vgl ähnlich Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 36. Gem § 1 Abs 1 PatG werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik auf Antrag Patente erteilt, sofern sie neu sind (§ 3 PatG), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind. Die Bestimmung macht deutlich, dass zwischen dem Begriff der Erfindung und jenem des Patents zu unterscheiden ist: Patente werden demnach für Erfindungen erteilt. Daraus folgt, dass es niemals ein Patent ohne eine dazugehörige Erfindung geben kann, während umgekehrt einer Erfindung durchaus die Patentierbarkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 PatG versagt werden kann.8989Vgl zum Ganzen Kucsko, Geistiges Eigentum, 839.

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