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1.2. Die historische Entwicklung des Patentrechts (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

Wie bereits erwähnt, hat das heutige österreichische Patentrecht seine zentrale Grundlage im Patentgesetz von 19704848Vgl Kucsko, Geistiges Eigentum, 808, 811; Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 34., bei dem es sich allerdings um eine Wiederverlautbarung handelt. Tatsächlich blickt der Erfindungsschutz auf eine jahrhundertelange Tradition zurück; die ersten dahingehenden Ansätze finden sich bereits an der Schwelle zur Neuzeit.4949Vgl näher dazu Kraßer, Patentrecht6, 55. Zwar räumten auch schon die Zunftordnungen des Mittelalters den Gewerbetreibenden bestimmte Alleinbefugnisse ein5050Vgl Friebel/Pulitzer, Patentrecht2, 1., jedoch wurde dabei noch kaum der Erfindungsschutz bzw der Erfindergeist gefördert, zumal Innovationen einzelner Zunftmitglieder sofort den übrigen zugänglich gemacht werden mussten.5151 Kraßer, Patentrecht6, 55. Das moderne Patentrecht geht vielmehr aus dem Privilegienwesen hervor5252 Kucsko, Geistiges Eigentum, 823., welches sich im ausgehenden Mittelalter europaweit entwickelte.5353Zur historischen Entwicklung des Patentrechts in Europa (insb in Deutschland), aber auch in den USA vgl ausführlich Kraßer, Patentrecht6, 56ff. Hierzulande wird dabei als Ausgangspunkt ein von Kaiser Ferdinand I. im Jahr 1560 verliehenes Privilegium angesehen, das zum Schutz einer Erfindung erteilt wurde, nach der durch das Beimengen preisgünstiger Zusatzstoffe zu Holz und Kohle Brennstoffersparnisse erzielt werden konnten.5454Vgl Friebel/Pulitzer, Patentrecht2, 1. In den Anfängen waren die Privilegiumserteilung und insbesondere auch die Frage der Schutzdauer freilich noch vom Ermessen der Monarchen abhängig. Als Rechtsgrundlage fungierten allein die jeweiligen Privilegiumsurkunden; doch wurden Letztere im Laufe der Zeit allmählich immer detaillierter ausgestaltet; dies bewirkte eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Erfindungsschutzes. So wurden alsbald auch Sanktionen in Form von Geldstrafen für Privilegienverletzungen eingeführt. Ab 1795 galt zudem der Grundsatz, dass eine Privilegiumserteilung als unwirksam anzusehen sei, wenn sich im Nachhinein herausstellte, dass die Erfindung bereits früher im Inland ausgeübt wurde.5555Vgl Kucsko, Geistiges Eigentum, 823.

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