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1.1. Einleitung (Horn/Grünwald)

Horn/Grünwald1. AuflJänner 2015

1.1.1. Grundlegendes

Patente sind hoheitlich erteilte gewerbliche Schutzrechte auf Erfindungen.11Vgl Heidinger, Patentrecht, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2 (2012) 33; vgl auch Kraßer, Patentrecht6 (2009) 1. Nach § 1 Abs 1 PatG gewährt das Patentrecht Schutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, sofern sie neu sind, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind (zu den Voraussetzungen der Patentierbarkeit vgl im Einzelnen unten 1.3.6.). Patente sind mit einer Höchstschutzdauer von bis zu 20 Jahren zeitlich begrenzt und zudem gebührenbelastet.22Vgl nur Rogge, in Benkard, Patentgesetz – Gebrauchsmustergesetz10 (2006) Rz 1 zu Einleitung. Die zentrale Rechtsgrundlage des österreichischen Patentrechts bildet das Patentgesetz 1970 (PatG)33BGBl 1970/259.; daneben enthalten das Patentverträge-Einführungsgesetz44PatV-EG BGBl 1979/52. sowie einschlägige Verordnungen, namentlich die Patentamtsverordnung 200655PAV PBl 2005 Nr 12 Anhang 4., eine Reihe ergänzender bzw konkretisierender Bestimmungen. Der Patentschutz nach dem PatG ist jedoch – wie es für das Immaterialgüterrecht charakteristisch ist – räumlich auf das österreichische Hoheitsgebiet beschränkt; es gilt das Territorialitätsprinzip. Freilich ermöglichen internationale Übereinkommen, denen auch Österreich angehört, die Erlangung internationalen Patentschutzes mittels einer einzigen zentralisierten Anmeldung (vgl näher dazu unten 1.11.).66Vgl dazu allgemein Kucsko, Geistiges Eigentum (2003) 187 f, 925; vgl auch Heidinger, in Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht2, 34, 54.

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