Liegt ein „Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung vor“ (siehe oben Rz 4/9 ff), ist das Zusammenschlussvorhaben bei der Europäischen Kommission in Brüssel,959 andernfalls bei Erfüllung nationaler Aufgriffstatbestände bei der Kartellbehörde des jeweiligen Staates, in Österreich bei der Bundeswettbewerbsbehörde in Wien,960 anzumelden.
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