Die FKVO ermöglicht es der Kommission, sowohl im Rahmen der ersten Verfahrensphase (vgl Art 6 Abs 2 FKVO) als auch der zweiten Verfahrensphase (vgl Art 8 Abs 2 FKVO), eine positive Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt „nach entsprechenden Änderungen“ zu erlassen. Die beteiligten Unternehmen können sich gegenüber der Kommission zu bestimmten Maßnahmen verpflichten, die verhindern sollen, dass eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird („
verbotsabwendende Zusage“). Inhaltlich erfassen diese Zusagen zB die Änderung des Zusammenschlussvertrags als auch darüber hinausgehende Verpflichtungen, insbesondere die Veräußerung von Unternehmensanteilen. Um die Durchführung derartiger Zusagen sicherzustellen, verbindet die Kommission die Genehmigungsentscheidung mit entsprechenden
Auflagen und
Bedingungen. Die Initiative für derartige Änderungsvorschläge muss von den beteiligten Unternehmen ausgehen; die Kommission ist von sich aus nicht befugt, tätig zu werden.