Sowohl das europäische als auch das österreichische Zusammenschlusskontrollverfahren sind als Präventivkontrolle konstruiert: Es besteht die Pflicht zur Anmeldung, der Zusammenschluss unterliegt bis zur Beendigung des Prüfungsverfahrens einem Vollzugs- bzw Durchführungsverbot (Art 7 Abs 1 FKVO; § 17 KartG).