vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Durchführungsverbot und „gun jumping“ (Duursma)

Duursma2. AuflAugust 2019

4/146
Sowohl das europäische als auch das österreichische Zusammenschlusskontrollverfahren sind als Präventivkontrolle konstruiert: Es besteht die Pflicht zur Anmeldung, der Zusammenschluss unterliegt bis zur Beendigung des Prüfungsverfahrens einem Vollzugs- bzw Durchführungsverbot (Art 7 Abs 1 FKVO; § 17 KartG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!