Damit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens als Zusammenschlusstatbestand zu behandeln ist, muss das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen (Art 3 Abs 4 FKVO; siehe auch § 7 Abs 2 KartG). Aufgrund der wortgleichen Übernahme des Art 3 Abs 4 FKVO in § 7 Abs 2 KartG zieht der OGH als KOG die äußerst umfangreichen Erfahrungen zur FKVO auch zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts heran.849
Seite 323