Die FKVO kennt keine starren Prozentschwellen wie das KartG (vgl § 7 Abs 1 Z 3, Beteiligungsgrad von 25 % bzw 50 %), sondern stellt auf die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten im Einzelfall ab: Ein Beteiligungserwerb gilt nach der FKVO dann als Zusammenschluss, wenn ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten durch Vertrag oder in sonstiger Weise die
unmittelbare oder
mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben (Art 3 Abs 1 lit b FKVO).