Eine Anmeldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens nach den §§ 7 ff KartG besteht dann, wenn die an dem Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss folgende
Umsatzerlöse erreichten (§ 9 Abs 1 KartG):
weltweit insgesamt mehr als € 300 Mio (Z 1),