Um die Zuständigkeit der Kommission zur Zusammenschlussprüfung auszulösen, muss es sich bei dem Zusammenschlussvorhaben um eines von „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ (Art 1 Abs 1 FKVO) handeln. Nach der FKVO hat ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn eine Reihe von Voraussetzungen, insbesondere ein bestimmter innerhalb der Gemeinschaft erzielter Umsatz, erfüllt ist.