Für die Abgrenzung des europäischen vom in den Mitgliedstaaten des EWR geltenden nationalen Fusionskontrollrechts ist zunächst das Erreichen bestimmter Umsatzschwellen der am Zusammenschluss beteiligten (und mit diesen verbundenen) Unternehmen maßgeblich (Art 1 Abs 2 und 3 FKVO; vgl auch § 9 Abs 2 KartG).