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I. Allgemeines (Duursma)

Duursma2. AuflAugust 2019

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Der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Unternehmen (insb durch Erwerb eines Unternehmens[teils], Verschmelzung, Anteilserwerb, Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, sog „Joint-Venture“) kann in den Anwendungsbereich der europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO)794794Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl 2004 Nr L 24/1. fallen oder nach einem oder mehreren nationalen Fusionskontrollregimen von EWR-Mitgliedstaaten, etwa nach den §§ 7 ff des österreichischen KartG 795795BGBl I Nr 61/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 56/2017. zu prüfen sein.796796Vgl darüber hinaus zur Abgrenzung der österreichischen Fusionskontrolle einerseits von der österreichischen Kartellaufsicht und andererseits vom EG-Kartellrecht, Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian2 Vor § 7 KartG Rz 22 ff. Daneben kann der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich von Fusionskontrollregeln diverser Drittstaaten fallen.

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