1. Haftung von Muttergesellschaften
a) Wirtschaftliche Einheit
Die Kommission bzw das österreichische Kartellgericht belangen bei der Ahndung von Kartellrechtsverstoßen nicht nur jenes Unternehmen, das direkt am Kartellverstoß beteiligt war, sondern regelmäßig auch dessen Muttergesellschaften 768. Voraussetzung hierfür ist, dass das am Verstoß beteiligte Unternehmen mit seinen Müttern eine wirtschaftliche Einheit iSd Kartellrechts bildet.769Seite 300