Während der Begriff des Zusammenschlusses im Rahmen der FKVO generalklauselartig formuliert wird („Fusion“, „Kontrollerwerb“), zählt das KartG die wichtigsten Einzeltatbestände auf. Nach Art 3 FKVO wird ein Zusammenschluss durch Fusion (Abs 1 lit a) oder durch Erwerb der Kontrolle über ein Unternehmen (Abs 1 lit b) bewirkt. Art 3 Abs 4 FKVO stellt klar, dass die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das dauerhaft alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, einen Fall des Kontrollerwerbs iSd FKVO darstellt.