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C. Haftung des Erwerbers für Arbeitnehmeransprüche gemäß § 6 Abs 1 AVRAG (Mittendorfer/Duursma)

Mittendorfer/Duursma2. AuflAugust 2019

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§ 6 AVRAG ordnet zum Schutz des Arbeitnehmers an, dass der neue Betriebsinhaber dem Arbeitnehmer neben dem früheren Betriebsinhaber für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer aus der Zeit vor dem Betriebsübergang solidarisch haftet.693693Dazu Gahleitner, Arbeitgeberhaftung bei Betriebsübergang, ecolex 1994, 694 ff; Rummel, Haftungsfragen im Zusammenhang mit einem Betriebs(teil)übergang – Zur Reichweite des § 6 AVRAG und seiner Bedeutung im System der Haftungsregeln, in Tomandl (Hrsg), Der Betriebs(teil)übergang im Arbeitsrecht (1995) 91 ff; Karollus, Unternehmerwechsel und Dauerschuldverhältnis, ÖJZ 1995, 241 ff, 292 ff; Wagnest, Die Haftung bei Übergang eines Unternehmens oder Betriebes – Inhalt und Abgrenzung von § 6 AVRAG und § 1409 ABGB (1997). Der Begriff „Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis“ umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche, sondern auch weitere sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Ansprüche, wie zB Wiedereinstellungszusagen.694694OGH 12.7.2000, 9 ObA 93/00t.

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