§ 6 AVRAG ordnet zum Schutz des Arbeitnehmers an, dass der neue Betriebsinhaber dem Arbeitnehmer neben dem früheren Betriebsinhaber für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer aus der Zeit vor dem Betriebsübergang solidarisch haftet.693 Der Begriff „Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis“ umfasst schon nach seinem Wortlaut nicht nur Geldansprüche, sondern auch weitere sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Ansprüche, wie zB Wiedereinstellungszusagen.694