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B. Haftung gemäß § 38 ff UGB (Mittendorfer/Duursma)

Mittendorfer/Duursma2. AuflAugust 2019

1. Allgemeines

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Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt gemäß § 38 Abs 1 UGB zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten; eine abweichende vertragliche Vereinbarung ist möglich (§ 38 Abs 1 S 1 UGB).

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