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A. Zivilrechtliche Erwerberhaftung gemäß § 1409 ABGB (Mittendorfer/Duursma)

Mittendorfer/Duursma2. AuflAugust 2019

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Der rechtsgeschäftliche Übernehmer (eines Vermögens oder) eines Unternehmens haftet den Gläubigern – unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers – für die zum (Vermögen oder) Unternehmen gehörigen Schulden (Schuldbeitritt), die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (§ 1409 Abs 1 ABGB). Die Haftung ist jedoch mit dem Wert des übernommenen Vermögens beschränkt.628628OGH 15.6.1993, 5 Ob 516/93, JBl 1994, 410 = ÖBA 1994, 159. Der Unternehmenserwerber haftet somit bis zur Höhe der übernommenen Aktiven, also pro viribus für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder

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kennen musste, so zum Beispiel für noch offene Gehaltsforderung, deren wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen außer Zweifel steht und im Zeitpunkt der Übernahme bekannt ist.629629OGH 19.3.1974, 4 Ob 97/73, JBl 1974, 486; beachte jüngst OGH 26.2.2015, 8 Ob 2/15z; 27.4.2018, 8 Ob 29/18z.

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