Der rechtsgeschäftliche Übernehmer (eines Vermögens oder) eines Unternehmens haftet den Gläubigern – unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers – für die zum (Vermögen oder) Unternehmen gehörigen Schulden (Schuldbeitritt), die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (§ 1409 Abs 1 ABGB). Die Haftung ist jedoch mit dem Wert des übernommenen Vermögens beschränkt.628 Der Unternehmenserwerber haftet somit bis zur Höhe der übernommenen Aktiven, also pro viribus für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, so zum Beispiel für noch offene Gehaltsforderung, deren wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen außer Zweifel steht und im Zeitpunkt der Übernahme bekannt ist.629
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