Die Bundesabgabenordnung sieht in § 14 eine spezielle Erwerberhaftung für Abgabenschulden des Verkäufers vor, die im Falle eines Asset Deals greift. Bei Erwerb eines (Teil-)Betriebes ist dabei die Haftung auf jene Abgabenschulden begrenzt, die auf diesen (Teil-)Betrieb entfallen. Die Übertragung aller Wirtschaftsgüter eines Betriebs ist daher keine Tatbestandsvoraussetzung. Vielmehr müssen nur jene Wirtschaftsgüter auf den Erwerber übergehen, welche die wesentliche Grundlage des Betriebs darstellen
<i>Pucher/Sauer</i> in <i>Mittendorfer</i> (Hrsg), Unternehmenskauf in der Praxis<sup>Aufl. 2</sup> (2019) D. Haftung für Abgabenverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge, Seite 285 Seite 285
und es dem Erwerber ermöglichen, das Unternehmen fortzuführen. Es ist dabei unerheblich, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, der Erwerber muss lediglich der Verkehrsauffassung nach dazu in der Lage sein. Ob für den Übereignungsakt iSd § 14 BAO die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ausreicht oder ob der Tatbestand den Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums erfordert, ist strittig. Die Literatur stellt auf die Übereignung des wirtschaftlichen Eigentums ab, somit sind für die Anwendbarkeit des § 14 BAO idR die Verpachtung, der Erwerb eines Treuhänders oder eines Sicherungseigentümers nicht ausreichend.