Neben den für den Käufer – auch bei nicht in der Krise befindlichen Unternehmen – bestehenden Nachfolgehaftungsrisiken (§ 1409 ABGB, 38 ff UGB, § 6 AVRAG, etc), auf die hier nicht gesondert eingegangen wird, besteht das
Hauptrisiko für den Käufer vor allem in der
Insolvenz des Vertragspartners während oder nach Durchführung der Unternehmenstransaktion.