vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Allgemeines (Forstner/Ecker/Chalupsky)

Forstner/Ecker/Chalupsky2. AuflAugust 2019

1. Begriff der Unternehmenskrise

2/417
Eine Legaldefinition zur Krise findet sich in § 2 EKEG. Demnach ist eine Gesellschaft in der Krise, wenn sie entweder zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder überschuldet (§ 67 IO) ist oder kumulativ die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8 % beträgt und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre dauert, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.579579Reorganisationsbedarf setzt allgemein voraus, dass die nachhaltige Weiterführung eines bestandsgefährdeten Unternehmens einer Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bedarf. Hinsichtlich der vorgenannten Kennzahlen richtet sich der Tatbestand der Krise im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 EKEG danach, ob diese nach dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss erzielt wurden und nicht nach den Zahlen eines etwaigen durchgeführten Konzernabschlusses.580580Vgl dazu ua Karollus in Buchegger (Hrsg), Insolvenrecht, Zusatzband I (2009) § 2 EKEG Rz 23.

Seite 254

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!