1. Begriff der Unternehmenskrise
Eine Legaldefinition zur Krise findet sich in § 2 EKEG. Demnach ist eine Gesellschaft in der Krise, wenn sie entweder zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder überschuldet (§ 67 IO) ist oder kumulativ die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8 % beträgt und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre dauert, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.579 Hinsichtlich der vorgenannten Kennzahlen richtet sich der Tatbestand der Krise im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 EKEG danach, ob diese nach dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss erzielt wurden und nicht nach den Zahlen eines etwaigen durchgeführten Konzernabschlusses.580Seite 254