Im Zusammenhang mit Zusicherungen und Gewährleistungs-/Garantiezusagen (representations and warranties) und Haftungsfreistellungen (indemnities) ist die Frage, welche Dokumente und Informationen als vom Verkäufer gegenüber dem Käufer offengelegt gelten, von wesentlicher Bedeutung. Die auf den Kaufvertrag anwendbaren nationalen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gehen zumeist davon aus, dass Kenntnis des Käufers über einen einzelnen Umstand schadet und zu einem entsprechenden Haftungsausschluss für den Verkäufer führt. Eine umfangreiche Offenlegung schützt daher den Verkäufer gegen spätere Gewährleistungsansprüche des Käufers; für den Käufer ist hingegen wesentlich, welche Unterlagen als offengelegt gelten und somit gerade keine Gewährleistungsansprüche ableitbar sind (siehe auch Rz 5/30). Jedenfalls sollte sich der Käufer nicht darauf verlassen, dass im Hinblick auf einen im Zuge der Due Diligence-Prüfung gefundenen Mangel nach Unterfertigung des Kaufvertrages auch eine für ihn (betragsmäßig) erfolgreiche Geltendmachung gegen den Verkäufer möglich ist. Aus Käufersicht empfiehlt es sich, einen gefundenen Mangel sofort in die Vertragsverhandlungen bzw in die Verhandlung des Kaufpreises einfließen zu lassen.
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