Der Käufer kann die gewonnenen Erkenntnisse aus der Due Diligence-Prüfung auf unterschiedlichste Weise im Rahmen der Verhandlung des Kaufvertrages verwerten und in seine Entscheidungsfindung miteinbeziehen. Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien Anpassung der Unternehmensbewertung, Änderung der Kaufpreisregelungen, Kaufpreisreduktion, Beseitigung der Schwachstellen durch den Verkäufer, Stellung von Garantien, Änderung der Transaktionsstruktur oder Stärkung/Schwächung der Positionen in Bezug auf Zusicherungen und Gewährleistungs-/Garantiezusagen (representations and warranties; vgl Rz 2/205 ff) sowie Haftungsfreistellungen (indemnities; vgl Rz 2/215 ff) genannt, um nur auf einige der wesentlichsten Ansätze zu verweisen.
Seite 90