Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er schon Vertragsverhandlungen geführt hat, die beim anderen Teil den
Eindruck hervorrufen, es werde wahrscheinlich zu einem
Abschluss kommen. Jedoch kann das Abbrechen von Verhandlungen nach der Rsp des OGH ausnahmsweise dann ersatzpflichtig machen, wenn besondere Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Verhandlungspartner bestehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn erkennbar ist, dass der Partner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung selbst Verbindlichkeiten einzugehen bereit ist (siehe dazu unter Rz 1/62 ff).