Auf Grund der im österreichischen Recht geltenden
Formfreiheit bedarf es auch hinsichtlich des Abschlusses eines LOI nicht der Einhaltung einer bestimmten Form. Daran ändern auch Nebenabreden wie Geheimhaltungsklauseln und Ähnliches nichts. In vielen Fällen wird der LOI als
einseitige Erklärung einer Partei (meist in Form eines Schreibens) ausgestaltet. Soferne hier auch Rechte oder Pflichten Eingang in den LOI finden sollen, ist die Mitunterfertigung durch den Vertragspartner einzufordern.