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E. Inhalt (Hutterer)

Hutterer2. AuflAugust 2019

1. Allgemeines

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Auf Grund der im österreichischen Recht geltenden Formfreiheit bedarf es auch hinsichtlich des Abschlusses eines LOI nicht der Einhaltung einer bestimmten Form. Daran ändern auch Nebenabreden wie Geheimhaltungsklauseln und Ähnliches nichts. In vielen Fällen wird der LOI als einseitige Erklärung einer Partei (meist in Form eines Schreibens) ausgestaltet. Soferne hier auch Rechte oder Pflichten Eingang in den LOI finden sollen, ist die Mitunterfertigung durch den Vertragspartner einzufordern.113113 Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 883 Rz 10. Beim LoI kann die Auslegung der Erklärungen im Einzelfall zu einer gewollten Bindungswirkung und damit zu einem Erstrecken der Formpflichten führen. Auf das MoU erstreckt sich hingegen die Formpflicht jedenfalls, da es der Punktation gleichzuhalten ist.

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