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D. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten (Hutterer)

Hutterer2. AuflAugust 2019

1. Hauptvertrag

1/99
Der Hauptvertrag beinhaltet alle wesentlichen Punkte (essentialia negotii) und die Vertragsteile wollen mit der Unterzeichnung des Dokuments eine bindende Vereinbarung treffen. Der LOI wird hingegen in der Regel im Vorfeld zum Hauptvertrag geschlossen. Nach der oben in Rz 1/90 zitierten Rsp des OGH wird der LOI mit der Absicht erstellt, „den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch zu klärenden Aspekten abzugrenzen.“ Im Gegensatz zum LOI wird mit einem Anbot zum Abschluss eines Hauptvertrags bzw Vorvertrages ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck gebracht. Das Anbot muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Eigenschaft fehlt dem LOI meist, da oft wesentliche Bereiche der letztlich zu treffenden Vereinbarung beim Abschluss des LOI noch unklar sind und erst im Laufe der weiteren Verhandlungen geklärt werden.

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