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C. Abbruch der Vertragsverhandlungen (Luegmair)

Luegmair2. AuflAugust 2019

1. Allgemeines

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Die Rsp5959OGH 27.11.1963, 7 Ob 312/63; 22.3.2005, 10 Ob 10/05a; 21.4.2010, 7 Ob 41/10w. geht davon aus, dass jeder Teil berechtigt ist, Vertragsverhandlungen abzubrechen, und zwar auch dann, wenn durch die Nichteinigung einem Teil ein Schaden entsteht. Es ist daher niemand verpflichtet, einen bestimmten Vertrag zu schließen, weil schon Verhandlungen über den Vertragsinhalt geführt wurden und der andere Teil meinen könnte, es werde ein Vertrag (in seinem Sinn) zustande kommen.6060OGH 30.3.1999, 7 Ob 67/99z.

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