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A. Allgemeines (Hutterer)

Hutterer2. AuflAugust 2019

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Im Zuge der rechtlichen Ausgestaltung von Unternehmenszusammenschlüssen und Unternehmensübernahmen (M&A) haben verschiedene, dem österreichischen Recht eigentlich fremde Regelungswerke, Eingang in die Vertragspraxis gefunden. Viele haben ihren Ursprung im angloamerikanischen Rechtsraum. Die dabei verwendeten Unterlagen zeichnen sich durch eine besondere Detailversessenheit der Parteien bei der Formulierung und Ausgestaltung aus. Dies resultiert aus der insbesondere im amerikanischen Recht verhafteten sogenannten „four corners of the contract“ Regel. Diese folgt – vereinfacht gesagt – dem Prinzip „what’s not in the contract is not in the law“:9696Vgl Fritzemeyer, Angloamerikanische Vertragsgestaltung I (2009) 11. Was also nicht im Vertrag steht, existiert (rechtlich) nicht. Im Streitfall orientiert sich ein US-Gericht ausschließlich am Vertragstext selber (also den „four corners of the contract“). Beweise außerhalb dieses Bereiches werden nur ausnahmsweise akzeptiert. Diese für angloamerikanische Rechtsberater und Parteien selbstverständliche Sichtweise ist dem kontinentaleuropäischen Vertragspartner in der Regel fremd.

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