Große Teile des BörseG sind kapitalmarktrechtlichen Inhalts. Diese Bestimmungen richten sich insb an „Emittenten“, dh an juristische Personen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und unterwerfen diese detaillierten Transparenz- und Gleichbehandlungspflichten (§§ 81a ff BörseG).1052 In diesem Zusammenhang ist auf das Rechnungslegungs-KontrollG hinzuweisen, das die Abschlüsse und Berichte dieser Unternehmen einer speziellen Kontrolle – primär durch die von einem Verein geführte Oesterreichische Prüfstelle für Rechnungslegung – unterwirft.
