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F. Beaufsichtigung

Raschauer1. AuflOktober 2015

Die „Börsenaufsicht“ ist mehrschichtig zu sehen. Zum ersten bildet es, wie erwähnt, eine der Funktionen des Börseunternehmens, den Börsehandel zu überwachen. Gleichzeitig ist es gem § 45 Abs 1 BörseG eine Funktion der FMA – gleichsam in der Form einer Art Oberaufsicht – die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels zu überwachen.10561056Gemäß § 48t BörseG hat die FMA Börsemitgliedern gegebenenfalls Strafzinsen vorzuschreiben. Zum zweiten unterliegt das Börseunternehmen selbst gemäß § 45 BörseG der Aufsicht der FMA.

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