§ 6 BörseG regelt ein vereinfachtes Verfahren der Kontrolle von qualifizierten Beteiligungen an einem Börseunternehmen, das den früheren bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Überdies statuiert § 7 Abs 1 Z 2 BörseG das Erfordernis einer Bewilligung durch die FMA für bestimmte Beteiligungen von Börseunternehmen an Börseunternehmen.
