Mit der Erteilung einer Konzession an ein Börseunternehmen ist als solche ein Europapass nicht verbunden. Ein Börseunternehmen kann jedoch <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 359 Seite 359
mit anerkannten Börsen aus dem EWR sowie mit entsprechend qualifizierten Börsen aus Drittstaaten Kooperationsverträge schließen, denen zu Folge die Börsemitglieder der einen Börse zu Börsemitgliedern der anderen Börse werden (§ 15 Abs 5 BörseG). Ein vereinfachtes Notifikationsverfahren ist für den Fall vorgesehen, dass ein grenzüberschreitender Fernzugang zu einem geregelten Markt bereitgestellt werden soll (§ 15 Abs 8 und 9, § 48 Abs 3a BörseG); dies kann auch einen Drittstaat betreffen, sofern dieser im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist (§ 48 Abs 3b BörseG).