Die in § 3 BörseG statuierten Konzessionsvoraussetzungen entsprechen weitgehend jenen des BWG (mindestens zwei qualifizierte Geschäftsleiter, Rechtsform der Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, Anfangskapital von mindestens 5 Mio Euro ua). Überdies muss das dem Börseunternehmen zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügen (§ 3 Abs 1 Z 16 BörseG).1044
