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B. Anwendungsbereich

Raschauer1. AuflOktober 2015

„Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben“, bestimmt § 1 Abs 1 PKG. Auf ähnlich problematische Weise wie in § 1 Abs 1 BWG (S 110) wird auch hier die Rechtmäßigkeit in den Begriff einbezogen. Letztlich ist auch im vorliegenden Zusammenhang als normativer Sinn festzuhalten: Wer gewerbsmäßig im Inland Pensionskassengeschäfte betreibt, benötigt eine Konzession der FMA gemäß § 8 PKG.10241024Soweit es sich nicht um ein grenzüberschreitend tätiges EWR-Unternehmen oder um den Inhaber einer übergeleiteten Berechtigung (des BMF) handelt.

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