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G. Kapitalanlagen

Raschauer1. AuflOktober 2015

§ 124 VAG gibt für die Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen Grundsätze unternehmerischer Vorsicht vor (ohne für die Vermögenswerte selbst qualitative Vorgaben zu statuieren). Insb sind sämtliche Vermögenswerte965965Also auch das „freie Vermögen“, das nicht der Deckung versicherungstechnischer Rückstellungen dient: Baran 102 f. auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet und dabei Aspekte der Streuung und der Verfügbarkeit der

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Vermögenswerte berücksichtigt. Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften sind der FMA anzuzeigen (§ 127 VAG). Diese Grundsätze können mit VO der FMA näher konkretisiert werden (§ 126 VAG).966966Vgl die KapitalanlageVO BGBl II 283/2002 idgF, die allerdings auch qualitative Anforderungen statuiert. Jene Vermögenswerte, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, sind ausreichend zu dokumentieren (§ 124 Abs 2 VAG). Jene Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind, sind, wie erwähnt, in das Deckungsstockverzeichnis aufzunehmen.

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